Gewässerunterhaltung und -entwicklung
Der LHW ist unterhaltungspflichtig für die Gewässer I. Ordnung. Neben der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, umfasst die Unterhaltung zunehmend auch Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Fließgewässer.
Die Gewässerunterhaltung muss sich dabei an den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, nämlich der Erreichung einer guten ökologischen und chemischen Qualität der Gewässer ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden.
Die Flussbereiche des LHW erarbeiten jährlich Unterhaltungspläne und so genannte Unterhaltungsrahmenpläne vorrangig für die Gewässer/-abschnitte, bei denen es bezüglich der Unterhaltungsintensität und -technologie zu Konflikten mit Nutzern und anderen Interessenvertretern kommt und setzen diese um.