Gewässerunterhaltung und -entwicklung
![Schwemmgutbeseitigung LHW](/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Landesbetriebe/LHW/neu_bilder/4.0/Schwemmgutbeseitigung_1.jpg)
Der LHW ist unterhaltungspflichtig für die Gewässer I. Ordnung. Neben der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, umfasst die Unterhaltung zunehmend auch Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung der Fließgewässer.
![Ingenieurbiologische Bauweise LHW](/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Landesbetriebe/LHW/neu_bilder/4.0/Ingenieurbiologische_Bauweise_1.jpg)
Die Gewässerunterhaltung muss sich dabei an den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie, nämlich der Erreichung einer guten ökologischen und chemischen Qualität der Gewässer ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden.
![Unterhaltungsarbeiten am Gewässer LHW](/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Landesbetriebe/LHW/neu_bilder/4.0/Unterhaltungsarbeiten_am_Gewaesser_1.jpg)
Die Flussbereiche des LHW erarbeiten jährlich Unterhaltungspläne und so genannte Unterhaltungsrahmenpläne vorrangig für die Gewässer/-abschnitte, bei denen es bezüglich der Unterhaltungsintensität und -technologie zu Konflikten mit Nutzern und anderen Interessenvertretern kommt und setzen diese um.