Unterhaltung von oberirdischen Gewässern im Land Sachsen-Anhalt
Entsprechend § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers „seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung“. Dazu gehören:
- die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
- die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
- die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
- die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
- die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Zuständig für die Unterhaltung der Gewässer in Sachsen-Anhalt ist
- für die Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost mit den nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämtern;
- für Gewässer erster Ordnung das Land Sachsen-Anhalt (§ 53 WG LSA),
diese Aufgabe wird durch die Flussbereiche des LHW wahrgenommen; - für Gewässer zweiter Ordnung die Unterhaltungsverbände (§ 54 WG LSA),
Verbandsgebiet ist das in der Anlage 2 WG LSA jeweils festgelegte Niederschlagsgebiet.